Bad Driburg (red). Die Knappschafts-Klinik, Klinik Berlin, Klinik Dreizehnlinden/Vital-Klinik GmbH sowie die Klinik Rosenberg haben eine gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf einer neuen Kurbeitragssatzung in Bad Driburg Stellung bezogen. Hintergrund ist der neue Dienstleistungsvertrag zwischen der Stadt Bad Driburg und dem Gräflichen Park ab 1. Januar 2019, der einen erheblich höheren Kostenaufwand für die Parkunterhaltung geltend gemacht hat. In der Presse wurde darüber mehrfach berichtet, ohne dass die Reha-Kliniken aus Bad Driburg zu Wort kamen. Die Mehrkosten für die Parkunterhaltung werden sich auf eine Erhöhung des Kurbeitrags auswirken. Das Kurbeitragsaufkommen der Stadt Bad Driburg wird mit über 80 % durch die Reha-Kliniken getragen.

Die Stadt Bad Driburg beabsichtigt eine Novellierung ihrer Kurbeitragssatzung und damit einhergehend eine Erhöhung des Kurbeitrags. Anders als bei Hotel- oder Pensionsgästen müssen die Kliniken für ihre Patienten den Kurbeitrag entrichten, d.h. diesen trägt nicht der Patient, sondern er ist im Pflegesatz inkludiert. In Gesprächen zwischen Vertretern der Stadt und den Klinikleitungen haben wir bereits das aus Sicht der Kliniken dringende Anliegen kommuniziert, von einer Erhöhung des Kurbeitrags abzusehen, und die hierfür maßgeblichen Erwägungen der Stadt Bad Driburg mehrfach mitgeteilt.

Nachfolgend das Statement:

Unsere Sichtweise haben wir der Stadt Bad Driburg dargelegt und dabei insbesondere auf die mit einer Erhöhung des Kurbeitrags für die örtlichen Kliniken verbundenen Belastungen und Gefährdungen hingewiesen. Darüber hinaus haben wir auf rechtliche Bedenken an der (weitestgehend) gleichen Behandlung von Klinikpatienten und kurbeitragspflichtigen Personen (etwa Hotel- oder Pensionsgästen) hingewiesen. Aus Sicht der Kliniken sind auch im Hinblick auf die neue Kurbeitragssatzung erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu befürchten und bestehen zudem durchgreifende rechtliche Bedenken an der Rechtsmäßigkeit der vorgesehenen Satzung. Im Einzelnen handelt es sich dabei insbesondere um Folgendes:

  • Die Regelungen der Kurbeitragssatzung differenzieren nach wie vor nicht ausreichend zwischen Klinikpatienten und Hotel- oder Pensionsgästen, worin ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die grundsätzliche Beitragspflicht und den unzureichenden bzw. den nach wie vor mit zu hohen Hürden verbundenen Befreiungstatbestand. Der für Klinikpatienten und Hotel- oder Pensionsgäste in identischer Höhe bemessene Tagessatz von (nunmehr) 2,80 € verstößt gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip und ist daher rechtswidrig.
  • Zudem findet in Kliniken keine entgeltliche Beherbergung statt, so dass Kliniken gerade nicht wie Hotels o. ä. den Mitwirkungspflichten des § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG NRW unterworfen werden können. Der durch die neue Kurbeitragssatzung veranlasste Aufwand der Kliniken ist gleichwohl noch immer um ein vielfaches höher als der Aufwand „klassischer“ Beherbergungsbetriebe. Hierin läge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung.
  • Des Weiteren ist auch der Kurbeitrag in Höhe von 2,80 € überhöht, da nicht alle bei der Kalkulation des Kurbeitragssatzes von der Stadt Bad Driburg eingestellten Kosten in der in Ansatz gebrachten Höhe kurbeitragsfähig bzw. umlagefähig sind.
  • Der im Vergleich zur aktuellen Situation aus Sicht der Kliniken deutlich höhere Kurbeitrag wirkt sich unmittelbar auf die Pflegesätze aus und gefährdet die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Reha-Kliniken am Standort Bad Driburg. Die Reha-Kliniken stehen in einem harten Wettbewerb, in welchem die Kosten für eine Rehabilitationsmaßnahme ein entscheidendes Auswahlkriterium bei der Belegung für die Kostenträger darstellt. Eine Erhöhung des Kurbeitrages stellt somit gegenüber Rehabilitationseinrichtungen an Standorten mit niedrigerem Kurbeitrag einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar. Zudem wird in anderen Kommunen – aus unserer Sicht vorzugswürdig – von vornherein ein deutlich reduzierter Kurbeitragssatz für Klinikpatienten vorgesehen (z.B. Bad Neuenahr, Bad Lippspringe). Die aufgrund der Neuregelung voraussichtlich anfallenden Mehrkosten können von uns nicht mehr pflegesatzneutral kompensiert werden. Belegungseinbußen sind zu befürchten, welche sich auch auf die wirtschaftliche Situation der Geschäfte und Betriebe in Bad Driburg auswirken können.
  • Der Wegfall des Befreiungstatbestandes für Patienten, die nicht kurparkfähig sind, würde die Situation weiterhin verschärfen und findet nicht unsere Zustimmung. Die Durchschnittsberechnung hat sich aus unserer Sicht bewährt und lässt sich mit unseren Klinikinformationssystemen leicht ermitteln. Gerade in dieser Hinsicht herrscht angesichts der beabsichtigten Neuregelung sowie der schriftlich mitgeteilten Absicht der Stadt Bad Driburg, mit den Kliniken auch zukünftig zur Vereinfachung praktikable Regelungen zur Umsetzung der Pflichten aus der Kurbeitragssatzung Regelungen vereinbaren zu wollen, nach wie vor große wirtschaftliche und rechtliche Unsicherheit.

Fazit ist, dass mit der neuen Kurbeitragssatzung und höheren Kurbeitrag immense wirtschaftliche Risiken für die Reha-Kliniken verbunden sind. Der vorliegende Entwurf der Kurbeitragssatzung wird abgelehnt, da die neue Satzung keine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage für die Kliniken darstellt und konkrete Befreiungsmöglichkeiten für die Kliniken in der Kurbeitragssatzung erwartet werden.

Unverständlich ist für uns, dass sich die Stadt Bad Driburg auf die Kostenforderung der Unternehmensgruppe Graf von Bad Oeynhausen-Sierstorpff in voller Höhe, zunächst ungeprüft, eingelassen hat. Es wäre zu prüfen, ob ein von der Stadt verwalteter eigener städtischer Kurpark nicht gegenüber einen privaten Park, welche auch von Hotelgästen genutzt wird, wirtschaftlich sinnvoller ist.

Unsere Forderung ist eine Reduzierung des Kurbeitrages für die Kliniken mit Berücksichtigung von Patienten, die nicht kurparkfähig sind bei, bei der Berechnung des Kurbeitrages.